BVerwG - Beschluss vom 20.12.2022
5 B 5.22
Normen:
VwGO § 124a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 377/16

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 5 B 5.22

DRsp Nr. 2023/4065

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 124a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels zugelassen werden, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.