Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2022 (Kassenzeichen XXX) wird als unzulässig verworfen.
I.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 2. November 2022 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mittels E-Mails vom 10. November 2022 bzw. 11. Januar 2023.
II.
1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von §
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