BGH - Beschluss vom 19.11.2020
I ZB 115/19
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sch 17/18

Verwerfung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig; Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen I ZB 115/19

DRsp Nr. 2021/1637

Verwerfung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig; Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 3. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3 Hs. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit einer Schiedsklage erfolglos auf Zahlung von 2.109.738,61 US-Dollar nebst Zinsen sowie auf Feststellung von deren Ersatzpflicht für weitere Schäden und Aufwendungen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 3. September 2020 als unzulässig verworfen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat am 11. September 2020 für die Antragsgegnerin Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 3. September 2020 eingelegt und beantragt, den Streitwert von 5.700.000 € auf 11.277.241,20 € heraufzusetzen.

II. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg.