BGH - Beschluss vom 14.04.2020
VIII ZB 27/19
Normen:
ZPO § 130a; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 136/12
OLG Frankfurt/Main, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 115/18

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Zulässigkeit der Verwendung einer sog. Container-Signatur im Zeitraum nach dem 1. Januar 2018

BGH, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 27/19

DRsp Nr. 2020/6349

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Zulässigkeit der Verwendung einer sog. Container-Signatur im Zeitraum nach dem 1. Januar 2018

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihrer Streithelferin zu 80 % als Gesamtschuldner zu tragen und die Beklagte zu 1 zu weiteren 20 % allein. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 jeweils selbst zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.143,89 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130a; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe