Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihrer Streithelferin zu 80 % als Gesamtschuldner zu tragen und die Beklagte zu 1 zu weiteren 20 % allein. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 jeweils selbst zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.143,89 € festgesetzt.
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