OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2019
4 B 514/19
Normen:
VwGO § 147 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 L 255/19

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig; Ermittlung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 4 B 514/19

DRsp Nr. 2019/6536

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig; Ermittlung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.3.2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 18.750 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 147 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO erhoben worden ist und der Antragsteller zudem entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.