FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2017
1 K 219/15
Normen:
BewG § 183 Abs. 1;

Verwertung der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag mitgeteilten Vergleichspreise für einen anderen Stichtag

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 1 K 219/15

DRsp Nr. 2019/3191

Verwertung der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag mitgeteilten Vergleichspreise für einen anderen Stichtag

Das Finanzamt ist nicht befugt, die ihm vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 183 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) für einen Stichtag mitgeteilten Vergleichspreise für einen anderen Stichtag zu verwerten. Dies gilt auch, wenn die Abweichung nur einen Tag beträgt.

Normenkette:

BewG § 183 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Grundstückswert zutreffend festgestellt hat.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 26. Februar 2009 erhielt die Klägerin von ihrer Tochter unentgeltlich einen halben Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum Aufteilungsplan Nr. 2 in X (künftig: Grundstück) im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

Die Schenkungsteuerstelle bat die Einheitliche Grundbesitzstelle, den Grundbesitzwert auf den 27. Februar 2009 zu ermitteln. Nach Aufforderung reichte die Klägerin 2010 eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts des Grundstücks ein. Der Beklagte (das Finanzamt) stellte einen Grundstückswert in Höhe von 190.000 € fest, wovon 95.000 € auf die Klägerin übertragen worden seien.