Verzinsung des Entschädigungsbetrages bei vorzeitiger Besitzeinweisung
BGH, Urteil vom 13.10.1983 - Aktenzeichen III ZR 154/82
DRsp Nr. 2009/18615
Verzinsung des Entschädigungsbetrages bei vorzeitiger Besitzeinweisung
1. a) Nach § 17 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 2 LBG sind Geldentschädigungen von dem Zeitpunkt an, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5LBG), mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Zinsfuß zu verzinsen.b) Die in § 17 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 2 LBG angeordnete Verzinsung der Entschädigungssumme ist der abstrakt berechnete Ausgleich dafür, dass dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie bisher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Enteignungsentschädigung aber noch nicht zur Verfügung steht.2. a) "Wirksam" wird die vorzeitige Besitzeinweisung in dem Zeitpunkt, den die Enteignungsbehörde nach 39 Abs. 1 Nr. 5 LBG bestimmt.b) Legt der Grundstückseigentümer gegen den Besitzeinweisungsbeschluß Widerspruch ein und nimmt er diesen danach zurück, ist die Sache so anzusehen, als sei kein Widerspruch eingelegt worden.
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