BGH - Urteil vom 20.05.1985
VII ZR 324/83
Normen:
BGB § 284 ; VOB/B § 16 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 1985, 576
NJW 1986, 2049
ZfBR 1985, 216, 223
ZfBR 1993, 22
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Verzug mit einer ab dem tatsächlichen Arbeitsbeginn laufenden Ausführungsfrist; Begründung des Vorbehalts gegen eine Schlußzahlung

BGH, Urteil vom 20.05.1985 - Aktenzeichen VII ZR 324/83

DRsp Nr. 1997/2257

Verzug mit einer ab dem tatsächlichen Arbeitsbeginn laufenden Ausführungsfrist; Begründung des Vorbehalts gegen eine Schlußzahlung

»a) Soll eine in einem Bauvertrag vereinbarte Ausführungsfrist erst ab dem tatsächlichen Arbeitsbeginn laufen, ist die Leistung nicht "nach dem Kalender" i.S. des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt. b) Der Vorbehalt gegen eine Schlußzahlung bedarf keiner weiteren Begründung, soweit er sich auf Forderungen bezieht, die bereits in der vorangegangenen prüfbaren Schlußrechnung enthalten sind (Bestätigung der st. Rspr. des Senats, BGHZ 68, 38, 42; BauR 1980, 178; 1983, 476; 1984, 645).«

Normenkette:

BGB § 284 ; VOB/B § 16 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin erstellte 1977/1978 für die beklagte Stadt einen Regenwasserhauptsammler. Dem Vertrag liegt u.a. die VOB/B zugrunde. Die Schlußrechnung der Klägerin vom 6. November 1978 kürzte die Beklagte nach Überprüfung um insgesamt 51.792,69 DM, von denen 46.206,06 DM auf eine Vertragsstrafe wegen Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfrist um 66 Arbeitstage entfallen. Sie teilte das der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 1979 mit und überwies am 27. September 1979 den so errechneten Restbetrag von 32.694,50 DM. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1979 wandte sich die Klägerin gegen die Schlußzahlung und führte dabei aus: