Die Klägerin erstellte 1977/1978 für die beklagte Stadt einen Regenwasserhauptsammler. Dem Vertrag liegt u.a. die VOB/B zugrunde. Die Schlußrechnung der Klägerin vom 6. November 1978 kürzte die Beklagte nach Überprüfung um insgesamt 51.792,69 DM, von denen 46.206,06 DM auf eine Vertragsstrafe wegen Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfrist um 66 Arbeitstage entfallen. Sie teilte das der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 1979 mit und überwies am 27. September 1979 den so errechneten Restbetrag von 32.694,50 DM. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1979 wandte sich die Klägerin gegen die Schlußzahlung und führte dabei aus:
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