Verzugsbeginn, Schadensumfang und Mitverschulden bei Zahlungsverzug - Prozessuale Schätzung der Verursachungsbeiträge
BGH, Urteil vom 14.01.1993 - Aktenzeichen VII ZR 185/91
DRsp Nr. 1993/2804
Verzugsbeginn, Schadensumfang und Mitverschulden bei Zahlungsverzug - Prozessuale Schätzung der Verursachungsbeiträge
»1. a) Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung der Vergütung nicht in Verzug, soweit er wegen berechneter aber nicht erbrachter Leistungen ein Leistungsverweigerungsrecht hat. b) Regelmäßig anfallende Finanzierungskosten eines zur Vermietung bestimmten Gebäudes, die in der Zeit des Verzuges des Auftragnehmers anfallen, sind nach § 6 Nr. 6 VOB/B ersatzfähiger Schaden; es gilt für sie nicht die Haftungsbeschränkung für entgangenen Gewinn (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Mai 1990 - VII ZR 324/88 = BauR 1990, 464, 465 = ZfBR 1990, 194, 195 = WM 1990, 1256, 1257). c) Wirken Verzögerungsursachen zusammen, die Auftragnehmer und Auftraggeber zu vertreten haben, so ist ein nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu erstattender Verzögerungsschaden nach dem Verschuldens- und Verursachungsbeitrag gemäß § 254BGB zu teilen. 2. Der Verursachungsbeitrag von Auftragnehmer und Auftraggeber kann nach § 287ZPO geschätzt werden.«