Hinweis zu A
Keine Anwendung findet somit § 641 Abs. 2 BGB im
Die VOB/B enthält somit eine Regelung für Verletzungen der Zahlungspflichten, ohne den Begriff des Verzuges zu verwenden.
Hinweis zu B
Ebenso: OLG Düsseldorf, BauR 1982, 593.
Ein Verschulden des Auftraggebers ist nicht erforderlich (BGH, aaO.).
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