VGH Baden-Württemberg - 10.01.1990 (8 S 1831/89) - DRsp Nr. 1996/18125
VGH Baden-Württemberg, vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 8 S 1831/89
DRsp Nr. 1996/18125
Bei nachträglicher Erweiterung rückwärtiger Baugrenzen bei Doppelhäusern sind Belange der Nachbarn zu berücksichtigen. Im Regelfall hat die Schaffung von Wohnraumerweiterung durch Anpassung der Wohnflächen der fünfziger Jahre an heutige Anforderungen den Vorrang, auch wenn einige Eigentümer die Erweiterung nicht wünschen.