VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.08.1995
5 S 3229/94
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.08.1995 (5 S 3229/94) - DRsp Nr. 1997/4942

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 5 S 3229/94

DRsp Nr. 1997/4942

»Läßt eine beabsichtigte Pensionspferdehaltung bestenfalls geringe Gewinne erwarten, so ist ein hierfür gedachtes, das Landschaftsbild nicht unerheblich beeinträchtigendes Vorhaben nicht "vernünftig" (BVerwGE 41, 138) und daher nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201;

Tatbesand:

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung.

Der Kläger, der ausgebildeter Landwirt, aber im Hauptberuf als Baggerführer tätig ist, betreibt eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Seine Hofstelle lag bisher auf dem Grundstück xx im Ortsteil Pe der beklagten Gemeinde Rutesheim. Er ist Eigentümer von ca. 6 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen; ca. 1,7 ha hat er gepachtet. Er hat zwei eigene Pferde.