VGH Bayern - 24.05.1984 (2 B 83 A 850) - DRsp Nr. 1996/17965
VGH Bayern, vom 24.05.1984 - Aktenzeichen 2 B 83 A 850
DRsp Nr. 1996/17965
Für eine Sammelstelle für schwach- und mittelradioaktive Abfälle im Außenbereich ist eine Planung durch Bebauungsplan nicht erforderlich, weil ein Vorhaben dieser Art durch Gesetz dem Außenbereich zugewiesen ist.