VGH Bayern - 29.01.1988 (22 N 85 A.2635) - DRsp Nr. 1992/10488
VGH Bayern, vom 29.01.1988 - Aktenzeichen 22 N 85 A.2635
DRsp Nr. 1992/10488
Nichtigkeit eines Bebauungsplans für eine kerntechnische Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1AtG [hier: WAW Wackersdorf] wegen versäumter Berücksichtigung nuklearspezifischer [Rest-] Risiken bei der erforderlichen Abwägung nach § 1 Abs. 6, Abs. 7 BBauG/BauGB). »1. Im Verfahren über den Normenkontrollantrag eines Nachbarn gegen einen Bebauungsplan ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu prüfen, ob das Vorhaben, welches Gegenstand des Bebauungsplans ist, auch ohne den Bebauungsplan, etwa nach § 35 BBauG/BauGB, verwirklicht werden könnte.2. Bei Erlaß eines Bebauungsplans für eine kerntechnische Anlage im Sinn des § 7 Abs. 1AtG dürfen nuklearspezifische Risiken, die in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren als sogenannte Restrisiken notwendig in Kauf genommen werden, aus der bauleitplanerischen Abwägung nicht ausgeblendet werden.«