VGH Bayern - Urteil vom 27.07.1977
397 II 74
Normen:
BauNVO § 4; BBauG § 34; GG Art 14 Abs. 1; VwGO § 127;
Fundstellen:
BayVBl 1978, 119
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen RO 307 II 73

VGH Bayern - Urteil vom 27.07.1977 (397 II 74) - DRsp Nr. 2009/18088

VGH Bayern, Urteil vom 27.07.1977 - Aktenzeichen 397 II 74

DRsp Nr. 2009/18088

Verwaltungsprozeßrecht: Antragstellung bei Anschlußberufung des Vertreters des öffentlichen Interesses; Bauplanungsrecht: Werkzeugschleiferei in allgemeinem Wohngebiet) »1. Bei einer Anschlußberufung des Vertreters des öffentlichen Interesses braucht sich der Berufungsantrag nicht gegen den Berufungsführer zu richten. 2. Eine Werkzeugschleiferei ist nach § 34 n.F. BBauG unzulässig, wenn die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der § 4 BauNVO entspricht.«

Normenkette:

BauNVO § 4; BBauG § 34; GG Art 14 Abs. 1; VwGO § 127;

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt auf dem Grundstück FlNr. 823/11 der Gemarkung N. eine Werkzeugschleiferei, zu deren Einbau in ein ehemaliges Stallgebäude seiner Mutter E. F. mit Bescheid des ehemaligen Landratsamts R. vom 1. August 1967 unter einer Reihe von Auflagen und Bedingungen und unter Gewährung einer Befreiung hinsichtlich der Abstandsfläche an der nördlichen Grundstücksgrenze die Baugenehmigung erteilt worden war. In dem damaligen Baugenehmigungsverfahren hatte der Kläger folgende "Betriebsbeschreibung" eingereicht (Schreiben vom 15.8.1966):

"Von der Stadtverwaltung N. wurde mir mitgeteilt, daß ich eine Betriebsbeschreibung zum obengenannten Bauplan nachzureichen habe.