VOB-Verzugszins gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B - Ausgabe 2012

Durch das zum 01.05.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen und durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die gesetzliche Verzugsregelung für Geldschulden und für Entgeltforderungen erheblich geändert und der gesetzliche Verzugszins für Geldschulden erheblich erhöht und zukünftig an die Entwicklung des Basiszinssatzes gem. § 288 BGB angepasst.

Erhöhung der Verzugszinsen durch die VOB/B 2000

Diese Erhöhung der Verzugszinsen wurde bereits in der VOB mit der Ausgabe 2000 übernommen und § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B dahingehend abgeändert, dass mit Vereinbarung der VOB - Ausgabe 2000 der VOB-Verzugszinssatz von bisher 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank auf 5 % über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank erhöht wurde.

In Anpassung an die geänderten Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der DVA die Verzugszinsregelung der VOB in § 16 Nr. 5 Abs. 3 und Abs. 4 mit der Ausgabe 2002 wie folgt abgeändert bzw. neu gefasst:

Neuregelung durch die VOB/B - Ausgabe 2002

§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B: