Seit Inkrafttreten des BGB zum 01.01.1900 war der gesetzliche Zinssatz gem. § 246 BGB mit den gesetzlichen Verzugszinsen des § 288 BGB und den Prozesszinsen des § 291 BGB gleich hoch und ohne Anpassungsmöglichkeit gesetzlich mit 4 % festgeschrieben. Ähnliches galt für den gesetzlichen Zinssatz unter Kaufleuten gem. § 352 HGB, dies allerdings unter der Maßgabe, dass der gesetzliche Kaufmannszins 5 % für das Jahr betrug.
Durch das am 01.05.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGBl 1, 333 f.) wurde durch Einfügung eines Absatzes 3 bei § 284 BGB nicht nur der Verzugsbegriff für Geldschulden neu definiert, sondern es wurden auch durch eine Änderung des § 288 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Verzugszinsen bei Geldschulden wesentlich erhöht und durch eine Anpassung an den Basiszins des Diskontsatzüberleitungsgesetzes an die Entwicklung der Marktzinsen angepasst (mit 5 Prozentpunkten über diesen Basiszinssatz). Ab 01.05.2000 gilt deshalb im BGB kein statischer Zinssatz mehr!
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