Zinsantrag in der Klageschrift

Aufgrund der seit 01.01.2002 bzw. ab 29.07.2014 geltenden hohen Verzugszinsen gem. § 288 BGB und aufgrund der Bestimmung in § 16 Abs. 5 Nr 3 VOB/B - Ausgabe 2012 ist es noch viel wichtiger geworden, bei einer Werklohnklage bzw. ganz allgemein bei jeder Zahlungsklage auf einen konkreten Zinsantrag bei Formulierung der Klageforderung zu achten. Aufgrund der Tatsache, dass der gesetzliche Verzugszins des § 288 BGB und parallel hierzu auch der VOB-Verzugszins gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf den Basiszinssatz des § 247 BGB der Deutschen Bundesbank abstellen und dieser sich zweimal im Jahr, nämlich zum 01.01. und zum 01.07. eines jeden Jahres, verändern kann, sollte zukünftig der Einfachheit und der Klarstellung halber bei einer Zahlungsklage folgende Zinsantragsstellung gewählt werden, wenn kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB Vertragspartei ist

Zinsantrag

"Der/Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten (für Vertragsverhältnisse ab 29.07.2014: neun Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem … zu bezahlen."

Ist eine der Vertragsparteien Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, beträgt der Verzugszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB allerdings nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.