OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.03.2019
26 Sch 10/18
Normen:
ZPO § 1059 Abs. 1;

Vollstreckbarerklärung eines SchiedsspruchsVoraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 26 Sch 10/18

DRsp Nr. 2019/6034

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses

1. Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs besteht auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn die Vollstreckbarerklärung soll den Schiedsspruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend absichern. 2. Die Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen verstößt nicht gegen den ordre public, da solche im Falle von Unternehmenskäufen regelmäßig dann zulässig sind, wenn sie im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, ihren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich sowie die betroffenen Personen nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinaus gehen (hier: verneint).

Tenor

Der in dem Schiedsverfahren .../15 durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter B als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern C und A am 05.04.2018 ergangene Teilschiedsspruch folgenden Inhalts:

"1. 2. a) b) c) aa) bb) cc) 3. 4.