LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2022
26 Ta (Kost) 6228/21
Normen:
EuVTVO Art. 3; EuVTVO Art. 6; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 1090 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1793/19

Vollstreckbarerklärung unbestrittenen deutschen Titels von VerbraucherBegriff des Verbrauchers nach Art. 6 Abs. 2 EuGVVOGleichstellung von Entscheidungen aus Mitgliedsstaaten bei Vollstreckbarerklärung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6228/21

DRsp Nr. 2022/16474

Vollstreckbarerklärung unbestrittenen deutschen Titels von Verbraucher Begriff des Verbrauchers nach Art. 6 Abs. 2 EuGVVO Gleichstellung von Entscheidungen aus Mitgliedsstaaten bei Vollstreckbarerklärung

1) Art. 6 EuVTVO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckbarerklärung im Anschluss an ein Verfahren, in dem die in Deutschland titulierte Forderung unbestritten geblieben ist. Eine Einschränkung sieht die Norm für den Fall vor, dass der Schuldner Verbraucher ist. In diesem Fall kann die Vollstreckbarerklärung nur erteilt werden, wenn der Schuldner in dem Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung getroffen worden ist, im maßgeblichen Zeitpunkt einen Wohnsitz unterhält. 2) Der Begriff "Verbraucher" iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO bezieht sich dabei auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-508/12, Rn. 38).