BayObLG - Beschluss vom 14.03.2023
Verg 1/23
Normen:
GWB § 168 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZBau 2023, 554
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-6

Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Vergabekammer

BayObLG, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen Verg 1/23

DRsp Nr. 2023/4598

Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Vergabekammer

"Zur Zwangsvollstreckung einer Entscheidung der Vergabekammer"

1. Eine gemäß § 168 Abs. 3 S. 1 GWB als Verwaltungsakt ergangene, abschließende und bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer ist grundsätzlich einer Vollstreckung gegen die Vergabestelle zugänglich. 2. Hat die Vergabekammer der Vergabestelle „bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, die streitgegenständliche Leistung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einem vergaberechtskonformen Verfahren auszuschreiben“, so kann im Wege der Vollstreckung nicht die Vornahme konkreter Handlungen wie etwa die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung durchgesetzt werden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 20. Dezember 2022, Gz. 3194.Z3-3_01-22-6, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

3.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 290.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 168 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

1. 2.