OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2009
I-23 U 118/08
Normen:
BGB § 633; BGB § 637; ZPO § 887 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 110
OLGReport-Düsseldorf 2009, 771
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 24.06.2008

Vollstreckung der Verpflichtung des Unternehmers zur Beseitigung von Abdichtungsmängeln des Kellers eines Wohnhauses; Rückforderung eines Vorschusses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen I-23 U 118/08

DRsp Nr. 2009/22091

Vollstreckung der Verpflichtung des Unternehmers zur Beseitigung von Abdichtungsmängeln des Kellers eines Wohnhauses; Rückforderung eines Vorschusses

1. Die von der Rechtsprechung für die Rückforderung eines materiell-rechtlichen Vorschusses aus § 637 BGB entwickelten Grundsätze zu dem für dessen Verwendung angemessenen Zeitraum und dessen Abrechnungsreife sind auf die Rückforderung eines vollstreckungsrechtlichen Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres anwendbar. 2. Eine abweichende Beurteilung der Abrechnungsreife kann sich auch aus dem Zeitraum zwischen der erstmaligen Mangelfeststellung bis zur Beitreibung des Vorschusses ergeben. 3. Der Zeitraum, der im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens dem privaten Bauherrn als Vollstreckungsgläubiger zur notwendigen Erforschung und Feststellung der Ursachen sowie zur Behebung von Abdichtungsmängeln des Kellers eines Wohnhauses mithilfe eines Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zuzubilligen ist, geht über den Zeitraum hinaus, der einem Fachunternehmen zur vertraglichen Mängelbeseitigung gemäß § 633 ff. BGB zuzubilligen ist.