VG Stuttgart - Beschluss vom 19.12.2017
13 K 14557/17
Normen:
VwGO § 172; BImSchG § 47; 39. BImSchV § 26;

Vollstreckung gerichtlicher Vergleich; Androhung Zwangsgeld; Verkehrsbeschränkende Luftreinhaltemaßnahme; Umweltzone; Verkehrsreduzierung; Fahrverbot Verkehrsverbot; Verschlechterungsverbot; Ausweichverkehre

VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 13 K 14557/17

DRsp Nr. 2018/1770

Vollstreckung gerichtlicher Vergleich; Androhung Zwangsgeld; Verkehrsbeschränkende Luftreinhaltemaßnahme; Umweltzone; Verkehrsreduzierung; Fahrverbot Verkehrsverbot; Verschlechterungsverbot; Ausweichverkehre

1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich 2. Zusätzliche verkehrsbeschränkende Luftreinhaltemaßnahmen - wie z.B. räumlich und zeitlich begrenzte Fahrverbote - sind auch in einer ausgewiesenen Umweltzone rechtlich zulässig und können mit dem vorhandenen Instrumentarium der StVO bekannt gegeben werden. 3. Das Verschlechterungsverbot des § 26 der 39. BImSchV hindert die für die Luftreinhaltung zuständige Behörde nicht daran, im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung eines Luftreinhalteplanes Fahrverbote anzuordnen, wenn diese lediglich zu Ausweichverkehren in Straßen führen, in denen die zulässigen Immissionsgrenzwerte ohnehin bereits überschritten sind und die zuständige Behörde auch in diesen Straßen zum Einschreiten nach § 47 BImSchG verpflichtet ist.

Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem im Verfahren 13 K 875/15 geschlossenen Vergleich vom 26.04.2016 nicht bis zum 30.04.2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000.- Euro angedroht.