OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.02.2021
5 W 55/20
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2; BGB § 389;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 289/20

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem KostenfestsetzungsbeschlussKostenentscheidung nach übereinstimmender ErledigungserklärungSofortiges Anerkenntnis

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 5 W 55/20

DRsp Nr. 2021/14877

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung Sofortiges Anerkenntnis

Bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kann der Gedanke, wonach ein Gläubiger sich durch sein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage schützen kann, im Rahmen des billigen Ermessens mit zu berücksichtigen sein.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2020 - 1 O 289/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Beklagten wird für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L., Saarbrücken, bewilligt.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2; BGB § 389;

Gründe:

I.