BGH - Urteil vom 27.11.1990
VI ZR 39/90
Normen:
StGB § 288 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 288 1
BGHR StGB (1975) § 288 Tatbestand 1
BGHR StGB (1975) § 288 Vereitelungsabsicht 1
BauR 1991, 240
DRsp I(145)374c-d
EWiR § 288 StGB 1/91, 505
JurBüro 1991, 649
KTS 1991, 285
LM § 823 [Be] BGB Nr. 35
NJW-RR 1991, 467
VersR 1991, 674
WM 1991, 467
ZIP 1991, 230
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Vollstreckungsvereitelung als Schutzgesetz; Anforderungen an Vereitelungsabsicht

BGH, Urteil vom 27.11.1990 - Aktenzeichen VI ZR 39/90

DRsp Nr. 1992/915

Vollstreckungsvereitelung als Schutzgesetz; Anforderungen an Vereitelungsabsicht

»a) Da § 288 Abs. 1 BGB den Schutz der Einzelvollstreckung bezweckt, wird die Vereitelungsabsicht des Schuldners nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß eine Veräußerungshandlung bestimmte Gläubiger auf Kosten eines anderen Gläubigers begünstigt. b) Die Vereitelungsabsicht ist zu verneinen, wenn der Schuldner bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen von der Vorstellung ausgeht, daß der Gläubiger, von dem die Zwangsvollstreckung droht, auch ohne die Veräußerung eine Befriedigung nicht erlangen werde.«

Normenkette:

StGB § 288 ;

Tatbestand:

Die Klägerin lieferte 1984/1985 an den Bauherrn H. , der eine aus drei Häusern mit je vier Wohnungen bestehende Wohnanlage errichtete, Fenster, Türen und Rolläden und baute sie ein. H. blieb die Bezahlung der Werklohnforderungen der Klägerin zum Teil schuldig. Die Klägerin erhob daraufhin Anfang November 1985 drei Klagen, aufgrund derer in der Folge rechtskräftige Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen H. ergingen. Einen ihrer Werklohnansprüche konnte die Klägerin durch Inanspruchnahme eines Bürgen befriedigen; im übrigen blieben die Vollstreckungsversuche aus den gegen H. ergangenen Titeln erfolglos. H. hat inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben und erklärt, von Sozialhilfe zu leben.