VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.05.2020
11 S 2543/19
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 664
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3054/19

Vollumfängliche Änderung einer erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen; Schweben eines Verfahrens nur wegen eines Teils der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 11 S 2543/19

DRsp Nr. 2020/8883

Vollumfängliche Änderung einer erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen; Schweben eines Verfahrens nur wegen eines Teils der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz

Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts, eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in vollem Umfang von Amts wegen zu ändern, besteht auch dann, wenn das Verfahren nur wegen eines Teils der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. September 2019 - 14 K 3054/19 - ist unwirksam, soweit er nicht bereits rechtskräftig ist.

Die Antragstellerin trägt 3/4 und der Antragsgegner 1/4 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe