VG Karlsruhe - Beschluss vom 10.11.2017
3 K 3239/15
Normen:
VwGO § 173; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) § 19;
Fundstellen:
DVBl 2018, 536

Vorabentscheidung zum Rechtsweg; Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit; Bestellung zur bergrechtlichen Sachverständigen für Aufgaben nach dem AKG; Abgrenzung privatrechtliches Arbeitsverhältnis und hoheitliche Bestellung; Grundsatz der Organleihe

VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2017 - Aktenzeichen 3 K 3239/15

DRsp Nr. 2017/17371

Vorabentscheidung zum Rechtsweg; Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit; Bestellung zur bergrechtlichen Sachverständigen für Aufgaben nach dem AKG; Abgrenzung privatrechtliches Arbeitsverhältnis und hoheitliche Bestellung; Grundsatz der Organleihe

1. Auch ein objektiv nicht als Verwaltungsakt erkennbares behördliches Handeln kann ein im Verwaltungsprozess anfechtbarer Verwaltungsakt sein; das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich materiell-rechtlich zu beurteilen. 2. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Hoheitsträger gegenüber seinem Angestellten kraft seines privatrechtlichen Direktionsrechts oder in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse gehandelt hat. 3. Abzustellen ist dabei insbesondere darauf, ob das privatrechtliche Anstellungsverhältnis und die Berufung aufspaltbar sind oder ein einheitlich zu beurteilender Streitgegenstand vorliegt. 4. Hier: die Bestellung und Abberufung einer Angestellten des beklagten Landes zur bergtechnischen Sachverständigen für Aufgaben nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erweist sich als öffentlich-rechtlich.

Der Verwaltungsrechtsweg ist hinsichtlich der Abberufung der Klägerin als bergtechnische Sachverständige für Aufgaben nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.