OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2022
8 A 11173/21.OVG
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 36 Abs. 1; BauGB § 36 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1; GemO § 44 Abs. 2; LBauO RP § 71;
Fundstellen:
BauR 2022, 1158
DVBl 2022, 996
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1148/20

Voraussetzungen der allgemeinen Zulässigkeit einer nicht kerngebietstypischen Spielhalle in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten faktischen Mischgebiet; Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulassung einer nicht kerngebietstypischen Spielhalle; Klagerecht der Gemeinde nach Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Einvernehmens; Versagung des Einvernehmens auf die Befürchtung eines Trading-Down-Effekts

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 8 A 11173/21.OVG

DRsp Nr. 2022/6764

Voraussetzungen der allgemeinen Zulässigkeit einer nicht kerngebietstypischen Spielhalle in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten faktischen Mischgebiet; Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulassung einer nicht kerngebietstypischen Spielhalle; Klagerecht der Gemeinde nach Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Einvernehmens; Versagung des Einvernehmens auf die Befürchtung eines Trading-Down-Effekts

1. Zur Klagebefugnis einer Gemeinde für eine Anfechtungsklage gegen eine unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens erteilten Baugenehmigung.2. Zu den Voraussetzungen der allgemeinen Zulässigkeit einer nicht kerngebietstypischen Spielhalle nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in einem faktischen Mischgebiet.3. Zu den Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung einer nicht kerngebietstypischen Spielhalle nach § 6 Abs. 3 BauNVO.

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Mai 2021 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.