OLG Köln - Urteil vom 06.05.2009
11 U 79/08
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 53/04

Voraussetzungen der Anpassung eines Pauschalpreises

OLG Köln, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 11 U 79/08

DRsp Nr. 2010/7832

Voraussetzungen der Anpassung eines Pauschalpreises

Haben die Parteien eines Werkvertrages mit Pauschalpreisvereinbarung eine Anpassung des Pauschalpreises bei jeder Ausführungsänderung gegenüber den Entwurfsplänen zu im Einzelnen vereinbarten Einheitspreisen vereinbart, so kommt es für eine Preisanpassung auf die Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle des § 2 Nr. 7 VOB/B nicht an.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1.04.2008 (85 O 53/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 23.966,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.953,54 € vom 6.12.2002 bis zum 11.6.2003, aus 185,54 € seit dem 12.6.2003 und aus 23.810,16 € seit dem 18.8.2008 zu zahlen.

II.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und die der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.