KG - Urteil vom 21.07.2009
21 U 199/07
Normen:
BGB § 305;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 342/06

Voraussetzungen der Auswechslung eines Vertragspartners

KG, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 21 U 199/07

DRsp Nr. 2011/2008

Voraussetzungen der Auswechslung eines Vertragspartners

Bei der Auswechselung eines Vertragspartners handelt es sich um die Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen, das ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt, welches der Mitwirkung aller Beteiligten bedarf, sei es durch einen dreiseitigen Vertrag oder durch einen Vertrag zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Oktober 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - 13 O 342/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der die Zwangsvollstreckung betreibende Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305;

Gründe:

A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten restliche Vergütung für Architektenleistungen gemäß Vertrag vom 23. März/14. April 2000 geltend. Hilfsweise verlangt sie Schadenersatz in Höhe von 608.544,07 EUR wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.