OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.2023
22 U 111/22
Normen:
BGB § 650f; BGB § 765 Abs. 1; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 115/21

Voraussetzungen der Erfüllung des Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit durch Übermittlung einer BankbürgschaftErledigung der Hauptsache durch Beseitigung von Zweifeln an der Vollmacht der unterzeichnenden Personen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 22 U 111/22

DRsp Nr. 2023/12026

Voraussetzungen der Erfüllung des Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit durch Übermittlung einer Bankbürgschaft Erledigung der Hauptsache durch Beseitigung von Zweifeln an der Vollmacht der unterzeichnenden Personen

1. Der Anspruch auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 65f BGB wird durch Stellung einer Bankbürgschaft im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die unterzeichnenden Personen ihre Bevollmächtigung nachgewiesen haben. 3. Zieht der Anspruchsteller die Bevollmächtigung in Zweifel und werden diese durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Bankvorstandes ausgeräumt, so tritt hierdurch nicht die Erledigung der Hauptsache ein. Denn eine nach Übersendung der Bürgschaftsurkunde erhobene Klage war wegen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs von Anfang an unbegründet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 650f; BGB § 765 Abs. 1; ZPO § 91a;

Gründe

I.