BGH - Beschluss vom 17.12.2020
III ZB 16/20
Normen:
GKG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 486/19
LG Frankenthal, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 14/20

Voraussetzungen der Fälligkeit der Gerichtsgebühr; Anforderungen an automatisierte Kostenrechnungen

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen III ZB 16/20

DRsp Nr. 2021/1635

Voraussetzungen der Fälligkeit der Gerichtsgebühr; Anforderungen an automatisierte Kostenrechnungen

Tenor

Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 8. September 2020 - Kassenzeichen 780020134744 zum Verfahren III ZB 16/20, 780020134751 zum Verfahren III ZB 17/20 und 780020134769 zum Verfahren III ZB 18/20 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat in den Verfahren III ZB 16/20, III ZB 17/20 und III ZB 18/20 jeweils die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2020, mit dem die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von Prozesskotenhilfe für unzulässige Rechtsbeschwerden abgelehnt worden war, auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 8. September 2020 sind gemäß KV-Nr. 1700 des GKG Festgebühren in Höhe von jeweils 60 € erhoben worden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 2020, mit dem er eine "Zurückweisung" dieser Kostenrechnungen erklärt hat. Die Kostenbeamtin hat dies als Erinnerung ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat.

II.