OLG Brandenburg - Urteil vom 05.03.2009
12 U 167/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 290/07

Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anstelle der Mängelbeseitigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 12 U 167/08

DRsp Nr. 2009/16962

Voraussetzungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anstelle der Mängelbeseitigung

1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs ist ein Auftraggeber nicht verpflichtet, anstelle des Schadensersatzes die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen bzw. einen Kostenvorschussanspruch mit der Folge der späteren Abrechnung geltend zu machen. 2. Kann ein Bieter die ausgeschriebene Leistung so nicht erbringen (hier: hinsichtlich der Einbruchshemmung von Fenstern), so muss er den Auftraggeber hierauf hinweisen. 3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist nur wirksam, wenn die hierfür maßgebliche Rechtsgrundlage mitgeteilt und die entsprechenden Voraussetzungen im Einzelnen erörtert werden.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Juli 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 290/07, wird in Höhe eines Betrages von 4.615,00 € als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.