Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Juli 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 290/07, wird in Höhe eines Betrages von 4.615,00 € als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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