KG - Beschluss vom 28.02.2023
1 W 509/22
Normen:
BauGB § 172; BauGB § 250; WEG § 1; WEG § 3; WEG § 4; WEG § 5; WEG § 7; WEG § 8; WEG § 10; GBO § 13; GBO § 19; UmwandlungsVOBln vom 21.09.2021;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 14.12.2022

Voraussetzungen der grundbuchlichen Vollziehung der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte im räumlichen Geltungsbereich einer Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB

KG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 1 W 509/22

DRsp Nr. 2023/3894

Voraussetzungen der grundbuchlichen Vollziehung der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte im räumlichen Geltungsbereich einer Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB

Im räumlichen Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB ist dem Grundbuchamt vor Eintragung der Umwandlung im Grundbuch als Wohnungseigentum gebuchten Sondereigentums in Teileigentum die Genehmigung nach § 250 Abs. 5 S. 1 BauGB nachzuweisen.

Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.

Normenkette:

BauGB § 172; BauGB § 250; WEG § 1; WEG § 3; WEG § 4; WEG § 5; WEG § 7; WEG § 8; WEG § 10; GBO § 13; GBO § 19; UmwandlungsVOBln vom 21.09.2021;

Gründe:

I.

Die Beteiligte bewilligte am 31. August 2020 zur UR-Nr. 0xxx/xxx des Notars Dr. Wxxx-Fxxx Mxxx in Bxxx die Aufteilung des vormals im Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt 1xxxN verzeichneten Grundstücks in 21 Wohnungseigentums- und 3 Teileigentumsrechte, darunter das als "GE 5" bezeichnete Teileigentum. Die Beteiligte nahm dabei Bezug auf die der Urkunde beigefügte Zweitschrift der Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2xxx/3xxx vom 28. Mai 2013 des Bezirksamts Pxxx von Berlin mit dem Aufteilungsplan. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der von dem Bezirksamt Pxxx von Berlin für das Gebiet "Hxxx" erlassenen Erhaltungsverordnung vom 27. Mai 2014 (GVBl 2014, 217).