OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2009
3 U 45/08
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 535
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 388/07

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 3 U 45/08

DRsp Nr. 2009/27368

Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

Hemmung der Verjährung durch selbstständiges Beweisverfahren.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 2. Zivilkammer - vom 29.1.2008 (2 O 388/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 175.253,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten beider Instanzen unter Einschluss der Kosten der Streithelferin der Klägerin.

Die Streithelferin der Beklagten zu 1) trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt € 175.253,52.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe: