OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2020
6 W 28/20
Normen:
GKG § 21;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 202/17

Voraussetzungen der Nichterhebung von Sachverständigenkosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 6 W 28/20

DRsp Nr. 2020/8395

Voraussetzungen der Nichterhebung von Sachverständigenkosten

Offensichtlich überflüssige Sachverständigenkosten sind gem. § 21 GKG nicht zu erheben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.03.2020 - 11 O 202/17 - abgeändert.

Von der Erhebung der Auslagen für das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. ... vom 07.02.2020 wird abgesehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.03.2020 betrifft die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz, begründet mit dem Vorwurf unrichtiger Sachbehandlung, der eine Nichterhebung der in dem Kostenansatz berücksichtigten Sachverständigenkosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG rechtfertigen soll. Gegen diesen Beschluss findet nach § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde statt (OLG München, Beschluss vom 26.02.20 - 11 W 215/20).

Die Beschwerde ist auch begründet.