OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2021
12 W 28/20
Normen:
BGB § 631;
Fundstellen:
BauR 2021, 998
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 189/20

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Architektenhonorar

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2021 - Aktenzeichen 12 W 28/20

DRsp Nr. 2021/1979

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Architektenhonorar

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Architektenhonorar setzt einen schlüssigen Vortrag und im Falle des Bestreitens auch einen Beweisantritt dafür voraus, dass die Parteien sich auf eine zu bezeichnende Leistung des Auftragnehmers bzw. einen Leistungserfolg gegen Vergütung geeinigt haben.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.11.2020, Az. 6 O 189/20, wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.201,69 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Architektenhonorar für Teilleistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß Schlussrechnung vom 03.12.2017 für das Bauprojekt "(X)" in E....

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.11.2020 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an substantiiertem Vortrag zur Passivlegitimation, dem Auftragsumfang, der Abnahmefähigkeit und des Umfangs der erbrachten Teilleistungen. Zudem sei die Schlussrechnung nicht prüffähig.