I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 30.9.2010 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung vom 15.6.2010 rechtswidrig war und die Rechte der Antragstellerin verletzt hat.
III. Im übrigen wird der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens nach §
IV. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für beide Verfahrensbeteiligte für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 151.352,13 € festgesetzt.
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