OLG München - Beschluss vom 23.12.2010
Verg 21/10
Normen:
GWB § 107 Abs. 2; VOB/A § 17;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3-3194-1-53-08/10

Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers wegen Aufhebung der Ausschreibung

OLG München, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen Verg 21/10

DRsp Nr. 2011/6918

Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers wegen Aufhebung der Ausschreibung

Ist die Aufhebung einer Ausschreibung in vergaberechtswidriger Weise erfolgt, kann ein drohender Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB für einen sich gegen die Aufhebung wendenden Bieter nur dann verneint werden, wenn bei unterstellter vergaberechtskonformer Handlungsweise des öffentlichen Auftraggebers ein Zuschlag auf dessen Angebot mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 30.9.2010 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung vom 15.6.2010 rechtswidrig war und die Rechte der Antragstellerin verletzt hat.

III. Im übrigen wird der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 GWB trägt die Antragstellerin 1/4 und der Antragsgegner 3/4.

IV. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für beide Verfahrensbeteiligte für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 151.352,13 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2; VOB/A § 17;

Gründe: