OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2013
11 B 766/13
Normen:
FStrG § 18f Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 L 1090/13

Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 11 B 766/13

DRsp Nr. 2023/10244

Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.172,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 18f Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitige Besitzeinweisungsverfügung vom 17. Juni 2013 in der geänderten Fassung vom 1. Juli 2013 zu Recht abgelehnt.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Besitzeinweisungsverfügung erweist sich nach der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse genießt aufgrund der gesetzlichen Wertung in § 18f Abs. 6a FStrG Vorrang.