Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2008 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2007 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Ehemannes, eines Ingenieurs (künftig: Erblasser), restliches Honorar.
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