BGH - Urteil vom 11.02.2010
VII ZR 218/08
Normen:
HOAI § 57 Abs. 2; BGB § 126 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 821
NZBau 2010, 320
ZfBR 2010, 450
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 3/08

Voraussetzungen der Wahrung der Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen VII ZR 218/08

DRsp Nr. 2010/4830

Voraussetzungen der Wahrung der Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne dass der Prozentsatz von 2,65 nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Berechnungshonorar vorsieht.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2008 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2007 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HOAI § 57 Abs. 2; BGB § 126 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Ehemannes, eines Ingenieurs (künftig: Erblasser), restliches Honorar.