OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.04.2020
8 W 95/20
Normen:
GKG 12 Abs. 1; GKG 12 Abs. 14 Nr. 3b; GKG 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 271/19

Voraussetzungen der Zustellung der Klage ohne Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses zur Hemmung der drohenden Verjährung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 8 W 95/20

DRsp Nr. 2020/9054

Voraussetzungen der Zustellung der Klage ohne Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses zur Hemmung der drohenden Verjährung

1. Eine Zustellung der Klage ohne Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zur Hemmung der ansonsten drohenden Verjährung nach § 14 Nr. 3b GKG kommt nur bei kurzfristigen Verzögerungen in Betracht und setzt voraus, dass Hinderungsgründe konkret benannt, substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Allein der Hinweis auf eine bestehende Rechtsschutzversicherung, die den Vorschuss einzahlen werde, genügt diesen Anforderungen nicht.2. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der die Anwendung des § 14 Nr. 3b GKG abgelehnt wird, ist unzulässig, wenn der Vorschuss noch vor Ablauf der Verjährung einbezahlt wurde.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 30.12.2019, Az. 3 O 271/19, wird verworfen.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG 12 Abs. 1; GKG 12 Abs. 14 Nr. 3b; GKG 67 Abs. 1;

Gründe

I.