OLG Hamm - Beschluss vom 15.05.2023
4 W 32/22
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8b; UWG § 15a Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1410
BB 2023, 1876
GRUR 2023, 1037
MDR 2023, 1004
WRP 2023, 853
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 44/18

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eines Wirtschaftsverbandes im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aus einem Unterlassungstitel

OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2023 - Aktenzeichen 4 W 32/22

DRsp Nr. 2023/7252

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eines Wirtschaftsverbandes im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aus einem Unterlassungstitel

Betreibt ein Wirtschaftsverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) die Zwangsvollstreckung aus einem materiell-rechtlich auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungstitel, muss der Verband zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entsprechen. Ansonsten fehlt ihm die Antragsbefugnis für das Ordnungsmittelverfahren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 08.04.2022 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8b; UWG § 15a Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.