OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2020
7 W 81/19
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 259/14

Voraussetzungen des Absehens von der Erhebung der Kosten eines Sachverständigengutachtens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 7 W 81/19

DRsp Nr. 2020/12594

Voraussetzungen des Absehens von der Erhebung der Kosten eines Sachverständigengutachtens

Dass das Gericht das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat, rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, von der Erhebung der Kosten abzusehen. Dies setzt vielmehr voraus, dass die aus der Beweiserhebung zu gewinnende tatsächliche Erkenntnis von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für das Urteil erheblich sein konnte (hier: verneint).

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2019 (Festsetzung des Streitwertes) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2019 (Nichterhebung von Kosten) werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Festsetzung des Streitwerts (§§ 32 II 1 RVG, 68 I 1 GKG) ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Streitwert mit 5.870 Euro zutreffend festgesetzt.

Zur Wertbemessung sind die Beträge der drei Zahlungs(haupt)anträge zusammenzurechnen (§ 39 I GKG): 2 x 2.500 + 870 = 5.870 Euro.