OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2013
10 B 679/13
Normen:
UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 136/13

Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufhebung einer Baugenehmigung wegen umwelt- und nachbarschutzrelevanter Belange

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 10 B 679/13

DRsp Nr. 2014/9929

Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufhebung einer Baugenehmigung wegen umwelt- und nachbarschutzrelevanter Belange

1. Im Zusammenhang des § 2 UVPG existiert kein von dem baurechtlichen Vorhabenbegriff abweichender umweltrechtlicher Vorhabenbegriff. § 2 Abs. 2 UVPG legt den fachgesetzlichen Vorhabenbegriff zugrunde und konkretisiert, indem er insbesondere auf die Liste der ausnahmslos zulassungspflichtigen Vorhaben in Anlage 1 zum UVPG verweist, lediglich den Anwendungsbereich des Gesetzes. 2. Der mit § 3b UVPG insgesamt verfolgte Zweck, die Durchführung der UVP auch bei aufgespaltenen Vorhaben sicherzustellen, wird durch den Umstand, dass bei der UVP des hinzutretenden Vorhabens auch die Umweltauswirkungen des vorhandenen Vorhabens mit zu berücksichtigen sind, gewahrt. Diese sind Teil der Vorbelastung des Standorts. Dass das Ursprungsvorhaben in den Fällen des Absatz 3 abweichend von Absatz 2 nicht gemeinsam mit dem neuen Vorhaben einer umfassenden einheitlichen UVP unterzogen wird, hat der Gesetzgeber gesehen und im Interesse und zum Schutz der bestehenden Vorhaben gewollt. 3.