Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313 a ZPO).
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Denn der Beklagte ist zur Rückgabe der zwischenzeitlich auf 11.933,81 € reduzierten, von der Klägerin gemäß § 648 a BGB gestellten Bürgschaftsurkunde (Bl. 61 d. A.) nicht verpflichtet, so dass er auch nicht die begehrten Kosten für die Avalprovision zu tragen hat.
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