OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.02.2009
3 U 247/07
Normen:
BGB § 648a; VOB/B § 8 Nr. 2; VOB/B § 14 Nr. 1; VOB/B § 14 Nr. 2; VOB/B § 14 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-5 O 158/07,

Voraussetzungen des Anspruchs des Auftraggebers auf Rückgabe einer Sicherheit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 3 U 247/07

DRsp Nr. 2009/19548

Voraussetzungen des Anspruchs des Auftraggebers auf Rückgabe einer Sicherheit

1. Fordert der Auftraggeber eine gem. § 648a BGB hingegebene Bürgschaftsurkunde heraus, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Auftragnehmerin keine Ansprüche mehr zustehen. 2. Hat der Auftraggeber gem. § 14 Nr. 4 VOB/B selbst abgerechnet, so hat er alle Erfordernisse zu beachten, die für die Aufstellung einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung vorgeschrieben sind. Dabei kann allerdings von dem Auftraggeber nur verlangt werden, die Schlussrechnung unter zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen zu erstellen.

Normenkette:

BGB § 648a; VOB/B § 8 Nr. 2; VOB/B § 14 Nr. 1; VOB/B § 14 Nr. 2; VOB/B § 14 Nr. 4;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313 a ZPO).

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Denn der Beklagte ist zur Rückgabe der zwischenzeitlich auf 11.933,81 € reduzierten, von der Klägerin gemäß § 648 a BGB gestellten Bürgschaftsurkunde (Bl. 61 d. A.) nicht verpflichtet, so dass er auch nicht die begehrten Kosten für die Avalprovision zu tragen hat.