OLG Celle - Urteil vom 22.07.2009
14 U 166/08
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2009, 1591
OLGReport-Celle 2009, 797
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 232/07

Voraussetzungen des Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung; Rechtsfolgen der Akzeptanz bauzeitverlängernder Anordnungen durch den Auftragnehmer

OLG Celle, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 14 U 166/08

DRsp Nr. 2009/18860

Voraussetzungen des Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung; Rechtsfolgen der Akzeptanz bauzeitverlängernder Anordnungen durch den Auftragnehmer

1. Bei Bauzeitverzögerungen kann dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B zustehen, sofern die Verzögerung auf Umständen beruht, die weder er noch allein ein Vorunternehmer zu vertreten hat. 2. Akzeptiert ein Auftragnehmer bauzeitverlängernde Anordnungen seines Auftraggebers und führt sie aus, kann sich hieraus im Einzelfall eine einvernehmliche Änderung ergeben, die eine vertragswidrige Anordnung des Auftraggebers ausschließt. 3. Einem Auftragnehmer kann im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B ein Mehrvergütungsanspruch auch für Leistungen zustehen, die nicht Gegenstand seiner Urkalkulation waren, wenn diese Leistungen erst durch die Verzögerung notwendig wurden oder durch sie entstanden sind.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Dezember 2008 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.128.176,56 EUR.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5;

Gründe:

I.