OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.08.2009
I-18 U 73/08
Normen:
GG Art. 34 S. 1; BGB § 839 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauONW § 75 Abs. 2; BauONW § 86 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 427/06

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Ablehnung der Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen; Begriff des Bauherrn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen I-18 U 73/08

DRsp Nr. 2009/25598

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Ablehnung der Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen; Begriff des Bauherrn

1. Bauherr i.S. des Bauordnungsrechts kann auch sein, wer nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks ist. 2. Ist eine Baugenehmigung erteilt, so steht es dem Bauherrn offen, die daraus begründeten Rechte und Pflichten auf eine weitere Person zu übertragen, und zwar auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung. 3. Eine Höhenbegrenzungssatzung findet keine hinreichende Rechtsgrundlage in § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Zwar kommt der Baugenehmigungsbehörde insoweit keine eigene Normverwerfungskompetenz in Bezug auf eine rechtswidrige Satzung zu. Sie darf jedoch bei pflichtgemäßem Handeln die rechtswidrige Satzung nicht anwenden, sondern hat dem Rat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, über die Rechtmäßigkeit der Satzung neu zu beraten und diese aufzuheben.