OLG Hamm - Urteil vom 01.09.2009
26 U 73/08
Normen:
BGB § 635 a.F.; BGB § 634 Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4/05

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Mängeln der Werkleistung

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 26 U 73/08

DRsp Nr. 2009/22203

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Mängeln der Werkleistung

Wird der Werkunternehmer auf Schadensersatz wegen Werkmängel in Anspruch genommen, so ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem.§ 634 Abs. 2 BGB a.F. entbehrlich, wenn der Unternehmer mit dem Antrag auf Abweisung der Klage jede Nachbesserung abgelehnt hat.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 6.081,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 69% und die Beklagte 31%. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 84% und die Beklagte 16%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 635 a.F.; BGB § 634 Abs. 2 a.F.;

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Für die in zweiter Instanz vorgetragenen Ergänzungen nimmt der Senat auf die im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug.