VGH Hessen - Beschluss vom 01.10.2010
4 A 1907/10.Z
Normen:
HBO § 15 Abs. 2; HBO § 53; HBO § 57 Abs. 1; BauGB § 36 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 314/10

Voraussetzungen einer Ablehnung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses; Anspruch auf eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag

VGH Hessen, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 4 A 1907/10.Z

DRsp Nr. 2010/22059

Voraussetzungen einer Ablehnung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses; Anspruch auf eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kann die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfumfang gehörenden Gründen (z.B. bauordnungsrechtlichen Vorschriften) nicht verwirklicht werden darf.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Mai 2010 - 2 K 314/10.DA - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

HBO § 15 Abs. 2; HBO § 53; HBO § 57 Abs. 1; BauGB § 36 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Werbeanlage.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte am 12. August 2009 eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag.