OLG Brandenburg - Urteil vom 20.05.2009
4 U 146/08
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.09.2008

Voraussetzungen einer Anpassung einer Pauschalpreisabrede

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 146/08

DRsp Nr. 2009/13857

Voraussetzungen einer Anpassung einer Pauschalpreisabrede

Mengenabweichungen bei einzelnen Leistungspositionen führen nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Pauschalpreisabrede, solange nicht die Opfergrenze der Gesamtpauschale überschritten wird.

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. September 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zugunsten der Verfügungsklägerin ist auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten ... Straße 31, M., eingetragen im Grundbuch von G. auf Blatt 27, Flur 8, Flurstück 2, Amtsgerichtsbezirk Rathenow, an rangbereiter Stelle eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen Werklohnforderungen in Höhe von 9.063,68 € nebst Kosten dieses Verfahrens in Höhe von 1.700,00 € einzutragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster Instanz haben die Verfügungsklägerin 69 % und die Verfügungsbeklagte 31 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zu 47 % und der Verfügungsbeklagten zu 53 % zur Last.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 7;

Tatbestand: