Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. September 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zugunsten der Verfügungsklägerin ist auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten ... Straße 31, M., eingetragen im Grundbuch von G. auf Blatt 27, Flur 8, Flurstück 2, Amtsgerichtsbezirk Rathenow, an rangbereiter Stelle eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen Werklohnforderungen in Höhe von 9.063,68 € nebst Kosten dieses Verfahrens in Höhe von 1.700,00 € einzutragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster Instanz haben die Verfügungsklägerin 69 % und die Verfügungsbeklagte 31 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zu 47 % und der Verfügungsbeklagten zu 53 % zur Last.
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